Die Richtlinie sieht die Aufteilung der Karenzeit zwischen beiden Elternteilen vor. Die Dauer des Karenzanspruchs bleibt bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes zwar gleich. Neu ist jedoch, dass zumindest zwei Monate der Karenzzeit für den anderen Elternteil vorbehalten sein müssen. Dadurch soll die Väterkarenz häufiger in Anspruch genommen und die partnerschaftliche Aufteilung der Betreuung gefördert werden. Auch aus finanzieller Sicht haben Eltern keine Kürzungen zu befürchten, da die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes unabhängig von der Bezugsdauer gleichbleibt.
Gesetzesänderungen im Überblick:
Mutterschutzgesetz & Väter-Karenzgesetz:
o Die Mutter bzw. der Vater haben einen Karenzanspruch bis zum 24. Lebensmonat des Kindes.
o Davon stehen 2 Monate nur der Mutter bzw. dem Vater zu und können nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden.
o Der/Die Arbeitgeber/in muss eine Kündigung des/der Arbeitnehmers/in während einer aufgeschobenen Karenz schriftlich begründen, wenn der/die Arbeitnehmer/in das verlangt.
o Der Zeitraum für die Inanspruchnahme von Elternteilzeit wird ausgebaut.
Urlaubsgesetz:
o Der Personenkreis, der eine Pflegefreistellung in Anspruch nehmen kann, wird erweitert, eine Verwandtschaft zwischen pflegender Person und betreuter Person muss nicht mehr vorliegen, wenn sie in einem gemeinsamen Haushalt leben.
o Arbeitnehmer/innen sind bei einer Kündigung im Zusammenhang mit einer Pflegfreistellung besser vor Kündigungen geschützt. Der/die Arbeitgeber/in muss solche Kündigung schriftlich begründen, wenn Arbeitnehmer/innen dies verlangen.
o Damit verfügt der Tourismus und die Landwirtschaft mittlerweile über weit mehr als 7.000 Saisonarbeitsplätze im Rahmen der Kontingentregelung.
Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz:
o Der/Die Arbeitgeber/in muss eine Ablehnung oder Aufschiebung der von dem/der Arbeitnehmer/in gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit schriftlich begründen.
Gleichbehandlungsgesetz:
o Es ist ein umfangreicher Schutz vor Diskriminierung von Arbeitnehmer/innen vorgesehen, die eine Freistellung oder Arbeitszeitreduktion zur Betreuung von Kindern oder zur Pflege von Angehörigen in Anspruch nehmen.
Landarbeitsgesetz:
o Diese Änderungen werden auch für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft nachvollzogen.
Kinderbetreuungsgeldgesetz & Familienzeitbonusgesetz:
o Der Familienzeitbonus wird verdoppelt, um mehr Vätern die Familienzeit zu ermöglichen.
o Antrags- und Kulanzfristen beim Kinderbetreuungsgeld, Partnerschaftsbonus und Familienzeitbonus wurden ausgedehnt.
o Eine Härtefallklausel auch beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld (bisher nur beim pauschalen KBG) wird eingeführt.
„Ich begrüße, dass es gelungen ist, das Gesetz zur Umsetzung der „Work-Life-Balance“-Richtlinie im Parlament einzubringen. In einer modernen Arbeitswelt, in der die Gleichstellung von Männern und Frauen selbstverständlich sein sollte, ist es ein wichtiges Signal, wenn wir Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf setzen. Mit der Umsetzung der ,Work-Life-Balance'- Richtlinie wollen wir die partnerschaftliche Aufteilung von Betreuungspflichten fördern“, betont Arbeits- und Wirtschaftsminister Martin Kocher.
Credit: Manuel Horn