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NoVa-Neu: Fahrzeughandel kritisiert "nicht durchdachte Hauruckaktion"

Die ab 1. Juli 2021 im Zuge der Ökologisierung des Steuer- und Abgabensystems geänderte Berechnungsformel für die Normverbrauchsabgabe (NoVA) beim Autokauf sorgt für heftige Diskussionen. Während mit Elektro- und Wasserstoff betriebene Fahrzeuge von der NoVA komplett befreit sind, werden neben Pkw in Zukunft erstmals auch leichte Nutzfahrzeuge damit belastet. Das trifft vor allem viele Professionisten und Kleinunternehmen, die diese Fahrzeuge zum Transport von Material und Waren für ihre Arbeit brauchen. Hat ein Fahrzeug einen höheren Kohlenstoffdioxid-Ausstoß als 253 g/km, fällt in diesem Segment künftig ein Malusbetrag an. "Diese steuerliche Zusatzbelastung ist gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ein absolut herber Schlag. Die neue NoVA kann dann bei diesen Fahrzeugen beim Neukauf schon mal 10.000 bis 15.000 € ausmachen. Neben der enormen finanziellen Belastung für unsere Kunden führt diese Vorgehensweise zwangsläufig aber auch dazu, dass ältere Nutzfahrzeuge weitergefahren werden anstatt sie gegen neue mit umweltschonenderen Technologien zu ersetzen. Dadurch bleibt erst recht wichtiges Kohlenstoffdioxid-Einsparungspotenzial ungenützt", sagt Josef Nußbaumer, der Gremialobmann des Salzburger Fahrzeughandels, und bezeichnet das Gesetz als eine "Hauruckaktion, die nicht durchdacht war". 

Wichtige Verhandlungen für bessere Planbarkeit 
Laut Nußbaumer wäre der Gesetzgeber besser beraten, wenn alle im Regierungsprogramm vorgesehenen ökosozialen Steuerreformen ganzheitlich betrachtet und unter Einbindung der Betroffenen ausgewogen ausgearbeitet werden würden - und zwar mit ausreichend Vorlaufzeit und besserer Planbarkeit für die heimische Wirtschaft. Um also offene Fragen schnellstmöglich zu klären, ist das Bundesgremium des Fahrzeughandels zusammen mit dem Arbeitskreis der Automobilimporteure seit Ankündigung der Novelle in Verhandlungen mit dem Finanzministerium getreten. "Wir sind optimistisch, dass es uns gelingt, anhand der noch zu bestimmenden umfassenden Erlässe und Richtlinien zur NoVA-Neu, vertretbare Lösungen und Rahmenbedingungen in diesem Bereich erzielen zu können", sagt Nußbaumer. Eine leichte Abfederung der Situation bietet noch eine Übergangsregelung, die sowohl für leichte Nutzfahrzeuge als auch für die von der Steuererhöhung betroffenen Pkw gilt. Denn bei Kraftfahrzeugen, für die vor dem 1. Juni ein schriftlicher Kaufvertrag abgeschlossen wird und die Auslieferung noch vor dem 1. November dieses Jahres erfolgt, kann noch die alte bis 30. Juni geltende Rechtslage angewendet werden.

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