Die momentan geltenden Corona-Maßnahmen werden nachgeschärft:
− Zusätzlich zur FFP2-Masken-Pflicht in höchst vulnerablen Bereichen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Kundenbereichen des lebensnotwendigen Handels gilt die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske erneut in geschlossenen Räumen.
− Daher ist bei der Benützung von Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Ausflugsschiffen sowie beim Betreten von sämtlichen Kundenbereichen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft, Gastronomie und öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen und bei Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen grundsätzlich eine FFP2-Maske zu tragen.
− Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt nicht während der Konsumation von Speisen und Getränken. Bei einer geschlossenen Gruppe bzw. Gesellschaft gelten die Regelungen der Veranstaltungen.
− Außerdem wird die FFP2-Maskenpflicht wieder an Arbeitsorten in geschlossenen Räumen eingeführt. Dies gilt nicht, sofern das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.
„Wahlmöglichkeit“ für Nachtgastronomie und Veranstaltungen:
− Die BetreiberInnen der Nachgastronomie können zwischen der Kontrolle von 3-G-Nachweisen oder der FFP2-Maskenpflicht wählen.
− Für Zusammenkünfte (Veranstaltungen sowie Messen) mit mehr als 100 TeilnehmerInnen gilt:
• Ohne zugewiesene Sitzplätze entweder 3G-Regel oder FFP2-Maskenpflicht – auch hier hat der Betreiber / die Betreiberin die Wahlmöglichkeit.
• Mit zugewiesenen Sitzplätzen gilt die FFP2-Maskenpflicht.
Bei Zusammenkünften mit weniger als 100 Personen gelten keine Einschränkungen (weder FFP2-Maske noch 3G-Regel).
Präventionskonzepte und COVID-Beauftragte sind weiterhin überall beizubehalten.