Neuerungen im Bereich der Rot-Weiß-Rot-Karte:
Die Austrian Business Agency (ABA) wird künftig als Plattform für die Beratung und Hilfestellung bei der Zulassung von Fach- und Schlüsselkräften Unternehmen bei der Antragstellung auf Rot-Weiß-Rot-Karten beraten, unterstützen und begleiten.
Sprachdiplome und Kurszeugnisse zum Nachweis von Sprachkenntnissen, welche im Verfahren auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte vorgelegt werden, dürfen nunmehr zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 5 Jahre sein (bisher 1 Jahr).
Die Berufserfahrung bei Antragstellung auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte für sonstige Schlüsselkräfte muss nicht mehr ausbildungsadäquat sein. Bei den Fachkräften in Mangelberufen werden für den Nachweis einer Berufsausbildung einheitlich 30 Punkte vergeben, unabhängig davon, ob für den beantragten Beruf eine Lehrausbildung, der Abschluss einer berufsbildenden Schule oder ein Studium erforderlich ist. Auch über 40-jährige Fachkräfte erhalten noch 5 Punkte in der Kategorie „Alter“.
Neuerungen im Bereich der Saisonbeschäftigung:
Für die Möglichkeit einer Registrierung als Stammsaisonier ist nunmehr eine Beschäftigung in den letzten 5 vorangegangenen Kalenderjahren ausschlaggebend (Personen, die innerhalb der letzten 5 Kalenderjahre in zumindest 3 Kalenderjahren im selben Wirtschaftszweig im Rahmen von Kontingenten jeweils mindestens 3 Monate beschäftigt waren).
Saisonarbeitskräfte erhalten als StammmitarbeiterInnen eine Rot-Weiß-Rot-Karte, sofern sie über 2 Kalenderjahre im selben Wirtschaftszweig mindestens 7 Monate pro Kalenderjahr als registrierte Stammsaisoniers beschäftigt waren und über Deutschkenntnisse auf A2-Niveau verfügen. Voraussetzung ist weiter, dass der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin den StammmitarbeiterInnen mit dem Angebot eines unbefristeten Arbeitsvertrages eine auf Dauer ausgerichtete Beschäftigung in Aussicht stellt.
Grundsätzlich muss die Registrierung von Stammsaisoniers bis 31.12.2022 erfolgen.
Umsetzung "Blaue Karte" / EU-Richtlinie:
Sie betrifft vor allem Erleichterungen bei der Zulassung hochqualifizierter Arbeitskräfte aus Drittstaaten.
Entfall der Arbeitsmarktprüfung bei Umstieg des Inhabers / der Inhaberin einer Rot-Weiß-Rot-Karte auf eine "Blaue-Karte-EU" unter Beibehaltung des Arbeitsplatzes.
AusländerInnen, die über eine gültige "Blaue-Karte-EU" eines anderen Mitgliedstaates verfügen, benötigen zur Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit im Bundesgebiet unter bestimmten Voraussetzungen für die Dauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen keine Entsendebewilligung oder Beschäftigungsbewilligung.
Für bestimmte hochqualifizierte Tätigkeiten im IKT-Bereich wird kein Hochschul- oder Fachhochschulabschluss mehr benötigt. Der Nachweis einer 3-jährigen einschlägigen Berufserfahrung auf diesem Niveau ist ausreichend.
Für InhaberInnen einer "Blauen-Karte-EU" von Österreich entfällt bei einem Arbeitgeber/in-Wechsel nach einer 12-monatigen Beschäftigung die Arbeitsmarktprüfung und die neue Beschäftigung kann sofort aufgenommen werden. Bei einer Beschäftigungsdauer unter 12 Monaten kann der Inhaber / die Inhaberin der "Blauen-Karte-EU" nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Antragstellung die beantragte neue Beschäftigung vorläufig aufnehmen.