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Kurzarbeit: Personal halten und nach dem Lockdown durchstarten

Förderhöhe und -Dauer:

 

  • Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Lockdownbetroffenheit ODER Umsatzrückgang >50% 3. Qu.´19 - 3. Qu.´20) kann die volle Beihilfe bis 31.3.2022 gewährt werden.
  • Kurzarbeit ist für maximal 24 Monate möglich und endet für Unternehmen, die seit März 2020 in Kurzarbeit sind, spätestens am 31.3.2022.

 

 

Ablauf:

  • Vom Lockdown direkt betroffene Betriebe können mit 22.11.2021 die Kurzarbeit beginnen und rückwirkend den Antrag beim AMS stellen.
  • Sie benötigen keine Bestätigung des Steuerberaters für die Beilage 1.
  • Das bisherige Beratungsverfahren wird für alle Betriebe bis 31.1.2022 ausgesetzt.

 

Starthilfe für Saisonbetriebe: 

 

Voraussetzung für die Kurzarbeit ist, dass der/die Mitarbeiter/in zuvor für ein Kalendermonat voll entlohnt wurde. Geschlossene Saisonbetriebe können diese Voraussetzung nicht erfüllen, weil viele ihrer Mitarbeiter/innen erst mit Saisonstart im November/Dezember beginnen. Tourismusbetriebe sind aufgrund von Lockdown, Reisewarnungen und 2G-Regeln mehrfach betroffen. Sie benötigen aber Personal, um wenigstens nach dem Lockdown schrittweise die für Österreich existenziell wichtige Wintersaison zu starten.

Daher erhalten geschlossene Saisonbetriebe, die ihr in Österreich gemeldetes Personal zwischen 3.11. und 12.12. (in OÖ 17.12.) einstellen, eine Starthilfe vom AMS in Höhe von 65% der Arbeitskosten. Diese Starthilfe gebührt bis inklusive dem ersten vollentlohnten Kalendermonat (also bis 31.12.2021 oder 31.1.2022). Danach folgt entweder eine normale Beschäftigung oder (im Notfall) Kurzarbeit. Nahe Familienangehörige sind nicht förderbar.

 

Bonus für Langzeit-Kurzarbeitende:

 

Arbeitnehmer/innen, die lange in Kurzarbeit waren, haben viel Einkommen verloren. Daher erhalten Arbeitnehmer/innen, die

  • seit März 2020 mindestens 10 Monate und noch im November 2021 in Kurzarbeit waren/sind und
  • im November 2021 einen Bruttolohn von weniger als 2.775 Euro aufweisen, ca. im April 2022 einen Bonus von 500 Euro (Abwicklung über Buchhaltungsagentur).

 

Trinkgeldersatz: 

 

Arbeitnehmer/innen in Trinkgeldbranchen verlieren bei Kurzarbeit nicht nur 10/15/20% ihres Einkommens, sondern zusätzlich Trinkgeld. Sie erhalten dafür ab Dezember eine erhöhte Vergütung. Sie ergibt sich, indem die Bemessungsgrundlage für ihre Vergütung, aber auch die für die Unternehmen zustehende Beihilfe, um 5% erhöht wird. Unternehmen dieser Branchen (u.a. Beherbergung, Gastgewerbe, Frisör- und Kosmetiksalons) müssen gegenüber dem AMS erklären, dass sie die Bemessungsgrundlage erhöhen, und die entsprechend höhere Vergütung auszahlen.

 

Credit: Pixabay 

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