Zurück zur Übersicht

Einigung zur Abschaffung der "Kalten Progression"

Ab 1. Jänner werden Sozial- und Familienleistungen (u.a. Kranken-, Reha-, Umschulungsgeld, Studienbeihilfe, Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag) erstmalig entsprechend der jährlichen Valorisierungsautomatik angepasst.


Abschaffung der Kalten Progression:

- Automatisch an die Inflation (im Ausmaß von zwei Dritteln) angepasst werden Einkommensteuer-Grenzbeträge (mit Ausnahme des Spitzensteuersatzes von 55%), Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrag, PensionistInnenabsetzbeträge, Verkehrsabsetzbeträge usw.


- Das verbleibende Drittel der Inflationsrate wird jährlich für Entlastungsmaßnahmen verwendet. Das dafür zur Verfügung stehende Volumen fußt auf dem Progressionsbericht, der durch IHS und WIFO erhoben wird. 


- Die von WIFO und IHS errechnete schleichende Steuererhöhung hat ein Volumen von 1,85 Mrd. Euro. Durch die automatische Anpassung wird diese Erhöhung um 1,23 Mrd. Euro ausgeglichen.

 

617 Mio. Euro werden für folgende Entlastungsmaßnahmen verwendet:
- Die Grenzbeträge der untersten beiden Tarifstufen werden über die Höhe der Inflationsrate erhöht. Das bedeutet: Insbesondere niedrige und mittlere Einkommen werden über die Inflationsrate hinausgehend entlastet.

- Die Absetzbeträge (Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbeträge, PensionistInnenabsetzbeträge) werden in Höhe der vollen Inflation angepasst.


- Die sonstigen Tarifstufen der Einkommensteuergrenzbeträge werden mit Ausnahme des Spitzensteuersatzes um zwei Drittel der Inflationsrate erhöht.

Die Beschreibung des nächsten Bildes ist:

Der Kopfbereich

Titel des vorigen Bildes

Titel des nächsten Bildes

Sie befinden sich in diesem Dokument

Sie befinden sich auf einer Unterseite dieses Links

Zum Öffnen weiterer Menüpunkte hier klicken